Ratgeber
Scheinselbstständigkeit bei Interim Managern vermeiden
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein als selbständig bezeichneter Interim Manager tatsächlich wie ein Beschäftigter arbeitet, also nach Weisungen und eingegliedert in Ihre Arbeitsorganisation (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Sicherheit gibt das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Vorbeugen lässt sich durch klare Ziele, eigene Gestaltungsfreiheit und eine Durchführung, die zum Vertrag passt.
Von Patrick Perschbach · Stand: Oktober 2026
Warum das Thema für Sie wichtig ist
Ein Interim Manager arbeitet oft mitten im Unternehmen, führt Mitarbeiter und sitzt in den Besprechungen der Geschäftsführung. Genau das kann nach außen wie eine Anstellung aussehen. Stellt die Rentenversicherung später eine Beschäftigung fest, schuldet in erster Linie der Auftraggeber die Sozialversicherungsbeiträge.
Das kann teuer werden. Beitragsansprüche verjähren nach § 25 SGB IV grundsätzlich erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen nach dreißig Jahren. Den Arbeitnehmeranteil darf der Arbeitgeber nach § 28g SGB IV im Regelfall nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen.
Dieser Ratgeber erklärt die Grundlagen allgemein und ist keine Rechtsberatung. Ob in Ihrem Fall ein Risiko besteht, beurteilt Ihr Anwalt oder Steuerberater.
Was das Gesetz unter Beschäftigung versteht
§ 7 Abs. 1 SGB IV definiert Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Als Anhaltspunkte nennt das Gesetz eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Entschieden wird nach dem Gesamtbild. Ein einzelnes Merkmal reicht selten aus, entscheidend ist die gelebte Praxis.
| Spricht eher für Beschäftigung | Spricht eher für Selbständigkeit |
|---|---|
| Feste Arbeitszeiten und Anwesenheitspflicht nach Vorgabe | Eigene Einteilung von Zeit und Ort, abgestimmt auf das Ziel |
| Weisungen zur Art der Ausführung | Vereinbartes Ergebnis, Weg liegt beim Auftragnehmer |
| Eingliederung wie ein Mitarbeiter, etwa Urlaubsantrag, Dienstwagen, Personalnummer | Eigene Arbeitsmittel, eigener Auftritt als Unternehmer |
| Vergütung wie ein Gehalt, unabhängig von Leistung | Abrechnung nach Tagen oder Pauschale mit Rechnung |
| Kein eigenes unternehmerisches Risiko | Mehrere Auftraggeber, eigenes Marketing, eigenes Risiko |
Die Tabelle zeigt typische Indizien, keine abschließende Liste. Gerade bei Führungsaufgaben ist die Abgrenzung schwierig, weil ein Interim Manager zwangsläufig im Betrieb mitarbeitet.
Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV
Wer Gewissheit will, kann den Status klären lassen. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Ihre Entscheidung ist für die anderen Versicherungsträger bindend.
- Wer stellt den Antrag? Beide Vertragsparteien können ihn stellen, schriftlich oder elektronisch, zum Beispiel mit dem Formular V0027.
- Was kostet es? Das Verfahren ist nach Angaben der Rentenversicherung kostenfrei.
- Wie lange dauert es? Die Rentenversicherung nennt im Durchschnitt drei Monate.
- Geht das vor dem Start? Ja. Die Clearingstelle kann schon vor Beginn der Tätigkeit auf Grundlage der geplanten Vertragsdurchführung entscheiden.
- Gibt es einen Fristvorteil? Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Beginn gestellt und eine Beschäftigung festgestellt, kann unter weiteren Voraussetzungen die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung beginnen.
Halten Sie für den Antrag den Vertrag und eine Beschreibung der tatsächlichen Tätigkeit bereit. Was in den Vertrag gehört, lesen Sie im Ratgeber Vertrag mit einem Interim Manager.
Eine weitere Falle für den Interim Manager selbst
Arbeitet ein Selbständiger ohne eigene versicherungspflichtige Arbeitnehmer auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, kann er nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI selbst rentenversicherungspflichtig sein. Das betrifft zunächst den Interim Manager, nicht Sie. Es zeigt aber, warum langfristige Mandate mit nur einem Auftraggeber genau betrachtet werden sollten.
Checkliste für eine saubere Gestaltung
- Ziel und Ergebnis des Mandats sind beschrieben, nicht nur Arbeitszeit.
- Der Interim Manager plant seine Zeit selbst, abgestimmt auf das Ziel.
- Er rechnet per Rechnung ab, nicht über die Lohnabrechnung.
- Er tritt erkennbar als externer Unternehmer auf.
- Es gibt keine Personalnummer, keinen Urlaubsantrag und keine Einbindung in interne Arbeitszeitregeln.
- Das Mandat ist zeitlich begrenzt und hat eine geplante Übergabe.
- Vertrag und gelebte Praxis stimmen überein.
Wie sich Interim Management von Zeitarbeit und Festanstellung unterscheidet, erklärt der Vergleich Interim Manager oder Berater.
Wie ich Mandate aufsetze
Ich arbeite als selbständiger Interim Manager direkt mit Unternehmen. Vor jedem Mandat kläre ich Ziel, Umfang und Befugnisse und halte sie im schriftlichen Angebot fest. Ich arbeite auf ein vereinbartes Ergebnis hin, berichte regelmäßig und plane von Anfang an die Übergabe. Für die rechtliche Prüfung der Gestaltung arbeite ich mit Ihrem Anwalt zusammen. Ein Einsatz an einzelnen Tagen pro Woche ist möglich, etwa als HR-Beratung für den Mittelstand. Einen Überblick über meine Leistungen finden Sie unter Leistungen.
Häufige Fragen
Ist jeder Interim Manager automatisch selbständig?
Nein. Entscheidend ist, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Arbeitet jemand nach Weisungen und ist eingegliedert wie ein Mitarbeiter, kann trotz Dienstvertrag eine Beschäftigung vorliegen.
Wer beantragt das Statusfeststellungsverfahren?
Beide Seiten können den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Sinnvoll ist eine gemeinsame Abstimmung, damit die Angaben übereinstimmen.
Schützt ein Provider vor Scheinselbstständigkeit?
Nicht automatisch. Auch bei einem Dreiecksverhältnis kommt es auf die tatsächliche Durchführung an. Lassen Sie die Gestaltung von Ihrem Anwalt prüfen.
Muss ich das Verfahren durchführen?
Für Auftragsverhältnisse wie ein Interim-Mandat ist es in der Regel freiwillig. Es schafft aber Rechtssicherheit, gerade bei längeren Mandaten.
Was passiert, wenn eine Beschäftigung festgestellt wird?
Dann gelten die Regeln für Arbeitnehmer, insbesondere die Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Der Auftraggeber muss Beiträge nachzahlen, für die Vergangenheit im Rahmen der Verjährung nach § 25 SGB IV. Wie die Folgen im Einzelfall aussehen, klären Sie mit Ihrem Anwalt oder Steuerberater.